15 U 155/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-28, 15 U 155/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-05-28, 15 U 155/18
15 U 155/18Obergericht28.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 155/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-28
Aktenzeichen: 15 U 155/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U155.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage
„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“
richtigerweise lauten muss wie folgt:
„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
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