Oberlandesgericht Köln, 2019-06-21, 22 U 120/18

22 U 120/18Obergericht21.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 120/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-21

Aktenzeichen: 22 U 120/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0621.22U120.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.6.2018 – 26 O 35/16 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin in Höhe von 94 % und die Beklagte in Höhe von 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten tragen die Klägerin in Höhe von 94 % und die Beklagte in Höhe von 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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