15 U 190/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-07-04, 15 U 190/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-07-04, 15 U 190/18
15 U 190/18Obergericht04.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 190/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-04
Aktenzeichen: 15 U 190/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0704.15U190.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 29.03.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro für den Zeitraum vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 29.03.2018 veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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