Oberlandesgericht Köln, 2019-07-11, 18 U 37/18

18 U 37/18Obergericht11.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 37/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-11

Aktenzeichen: 18 U 37/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0711.18U37.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 06.02.2018 – 90 O 24/17 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 366.520 Euro festgesetzt.

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