7 W 29/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-08-14, 7 W 29/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 W 29/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 7 W 29/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0814.7W29.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2019 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.07.2019 - 32 O 239/19 - aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern, die Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne von §§ 116 Abs. 1 S. 2, 114 Abs. 1 S. 1, letzter Hs. bzw. den wirtschaftlich Beteiligten sei eine Kostentragung zumutbar.
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