1 RBs 328/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-09-24, 1 RBs 328/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-09-24, 1 RBs 328/19
1 RBs 328/19Obergericht24.09.2019
Regest
Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 328/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 1 RBs 328/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0924.1RBS328.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG
Leitsätze
Für den „Nachweis“ der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird.
Tenor
I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
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