11 U 115/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-10-30, 11 U 115/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-10-30, 11 U 115/18
11 U 115/18Obergericht30.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 115/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-30
Aktenzeichen: 11 U 115/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1030.11U115.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2018 (2 O 298/17) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert der Berufung: 312.000,00 €
(Berfung des Klägers: 208.000 €; Berufung/Anschlussberufung des Beklagten/Berufung des Streithelfers: 104.000 €)
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