2 Ws 581/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-11-14, 2 Ws 581/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-11-14, 2 Ws 581/19
2 Ws 581/19Obergericht14.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 581/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-14
Aktenzeichen: 2 Ws 581/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1114.2WS581.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) aufgehoben, soweit der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 28.10.2014 (67 Qs 84/14) wieder in Vollzug gesetzt worden ist.
Der neugefasste Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.12.2018 (64 KLs-104 Js 22/14-11/15) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
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- Der Angeklagte hat eine Barkaution in Höhe von 5.000,-- € (in Worten fünftausend Euro) bei der Zahlstelle des Landgerichts Aachen zu hinterlegen und hierüber Nachweis gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 zu führen.
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- Der Angeklagte hat gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 Nachweis zu führen, dass er eine im Bezirk des Landgerichts Aachen wohnende Person bzw. seinen Verteidiger, Rechtsanwalt A, zum Empfang von Zustellungen im Sinne des § 116a Abs. 3 StPO bevollmächtigt hat.
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- Der Angeklagte hat unter der Anschrift „B 10, C “ Wohnung zu nehmen und einen Wohnsitzwechsel unverzüglich gegenüber der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen zu dem Az. 64 KLs 11/15 anzuzeigen.
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- Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich, jeweils mittwochs, bei der Polizeidienststelle in D zu melden.
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- Der Angeklagte hat allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei in der vorliegenden Sache unverzüglich Folge zu leisten.
Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn:
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er den ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
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er Vorbereitungen zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt ist bzw.
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neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt
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