19 U 159/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-11-15, 19 U 159/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-11-15, 19 U 159/19
19 U 159/19Obergericht15.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-15
Aktenzeichen: 19 U 159/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1115.19U159.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
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