Oberlandesgericht Köln, 2019-11-21, 28 U 21/19

28 U 21/19Obergericht21.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 28 U 21/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-21

Aktenzeichen: 28 U 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1121.28U21.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.03.2019 – 10 O 491/18 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.957,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.635,80 Euro vom 29.12.2018 bis zum 04.09.2019 und seit dem 05.09.2019 aus einem Betrag von 3.957,81 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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