6 AuslA 110/19 - 55 -•Oberlandesgericht Köln, 2019-12-11, 6 AuslA 110/19 - 55 -
Oberlandesgericht Köln, 2019-12-11, 6 AuslA 110/19 - 55 -
6 AuslA 110/19 - 55 -Obergericht11.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 110/19 - 55 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-11
Aktenzeichen: 6 AuslA 110/19 - 55 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1211.6AUSLA110.19.55.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung wegen der den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwältin am Tribunal de grande instance Paris vom 21.05.2019 und 12.06.2019 (beide zu Az.11821200318) zugrunde liegenden Taten wird für unzulässig erklärt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11.06.2019 in der Fassung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 17.06.2019 sowie der Verschonungsbeschluss des Senats vom 28.06.2019 (alle zu Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) werden aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt.
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