9 U 131/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-12-17, 9 U 131/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 131/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-17
Aktenzeichen: 9 U 131/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1217.9U131.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 387/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30 . 11.2017 um 51,38 € und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 €.
b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 €.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.102,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.064,56 € seit 21.12.2016 und aus weiteren 1.037,96 € seit dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen.
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Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;
b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen, soweit sie die Beiträge für die Versicherungsjahre 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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