Oberlandesgericht Köln, 2019-12-20, 6 U 92/19

6 U 92/19Obergericht20.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-20

Aktenzeichen: 6 U 92/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1220.6U92.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 14 Abs. 2, Nr. 1 und 2,; Abs. 5; 50 Abs. 2, S. 2

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 133/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckendenBetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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