6 U 92/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-12-20, 6 U 92/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-20
Aktenzeichen: 6 U 92/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1220.6U92.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 14 Abs. 2, Nr. 1 und 2,; Abs. 5; 50 Abs. 2, S. 2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. April 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 133/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckendenBetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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