6 U 74/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-10, 6 U 74/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 74/19 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 6 U 74/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0110.6U74.19.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht mit der Genehmigung eines Wirkstoffs durch eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 528/2012 für ein Gerichtsverfahren in einem Mitgliedsstaat verbindlich fest, dass der der Genehmigung zugrundeliegende Stoff dazu bestimmt ist, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 528/2012 auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung zu wirken oder obliegen die tatsächlichen Feststellungen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 528/2012 erfüllt sind, auch nach Erlass einer Durchführungsverordnung dem zur Entscheidung berufenen Gericht des Mitgliedsstaates?
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