9 U 39/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-14, 9 U 39/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 39/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 9 U 39/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0114.9U39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 308/18 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher zugesprochenen Betrag i.H.v. 1.182,65 € hinaus einen weiteren Betrag i.H.v. 8.248,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
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