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6 U 101/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-17, 6 U 101/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 6 U 101/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0117.6U101.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 114/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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