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1 RVs 74/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-09, 1 RVs 74/20
1 RVs 74/20Obergericht09.04.2020
Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Sendeanlage zum unbemerkten Aufnehmen des Bildes eines anderen "bestimmt" ist.
Entscheidungsdatum: 2020-04-09
Aktenzeichen: 1 RVs 74/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0409.1RVS74.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: TKG, §§ 90 Abs. 1 S. 1, 148 Abs. 1 Ziff. 2 a)
Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Sendeanlage zum unbemerkten Aufnehmen des Bildes eines anderen "bestimmt" ist.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
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