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1 RBs 114/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-24, 1 RBs 114/20
1 RBs 114/20Obergericht24.04.2020
Zu den Darlegungsanforderungen der Rüge, ein Beweisantrag sei entgegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 S. 1 StPO nicht beschieden worden
Entscheidungsdatum: 2020-04-24
Aktenzeichen: 1 RBs 114/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0424.1RBS114.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 77 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 OWiG,; 244 Abs. 6 S. 1 StPO
Zu den Darlegungsanforderungen der Rüge, ein Beweisantrag sei entgegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 S. 1 StPO nicht beschieden worden
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückverwiesen.
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