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6 U 241/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-05-08, 6 U 241/19
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 6 U 241/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0508.6U241.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5a Abs. 2, 3 ProdSG § 3
im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,
a) ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,
und/oder
b) ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot „X. 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2“ auf Amazon am 23.03.2017 (Anlage K3);
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