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1 RBs 171/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-03, 1 RBs 171/20
1 RBs 171/20Obergericht03.07.2020
Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Mel-dung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 1 RBs 171/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0703.1RBS171.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 20, 56 GwG, 30 OWiG
Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Mel-dung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann
I. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
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