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13 U 174/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-08-07, 13 U 174/19
13 U 174/19Obergericht07.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-07
Aktenzeichen: 13 U 174/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0807.13U174.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 44/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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