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6 W 102/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-12-16, 6 W 102/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-16
Aktenzeichen: 6 W 102/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1216.6W102.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5a Abs. 6
einstweilige Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Matratzen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den mit diesem Beschluss elektronisch untrennbar verbundenen Anlagen
ASt 1 und ASt 2 wiedergegeben.
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