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7 U 187/19•Oberlandesgericht Köln, 2021-01-07, 7 U 187/19
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 7 U 187/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0107.7U187.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.06.2019 – 7 O 66/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.250.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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