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9 U 88/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-08-23, 9 U 88/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 9 U 88/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0823.9U88.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Der Antrag des Klägers vom 14.07.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 20.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Klägers vom 22.04.2021 – 24 O 247/20 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.
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