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16 W 28/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-09-24, 16 W 28/21
16 W 28/21Obergericht24.09.2021
Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-24
Aktenzeichen: 16 W 28/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0924.16W28.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 3, 254 ZPO
Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.
Die Beschwerde der des Klägers vom 30.8.2021 gegen die Streitwertfestetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.7.2021 - 19 O 253/20 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung geht gerichtsbührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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