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16 U 115/21•Oberlandesgericht Köln, 2021-12-01, 16 U 115/21
16 U 115/21Obergericht01.12.2021
Die Abnahme des Werkes ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.
Entscheidungsdatum: 2021-12-01
Aktenzeichen: 16 U 115/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1201.16U115.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 640 Abs. 3 BGB
Die Abnahme des Werkes ohne Mängelvorbehalt schließt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden aus.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 07.07.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 191/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
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