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1 RBs 26/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-02-15, 1 RBs 26/22
1 RBs 26/22Obergericht15.02.2022
Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 1 RBs 26/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0215.1RBS26.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 33 OWiG
Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt.
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