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2 Ws 103/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-03-28, 2 Ws 103/22
2 Ws 103/22Obergericht28.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-28
Aktenzeichen: 2 Ws 103/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0328.2WS103.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin A für sämtliche Hauptverhandlungstermine ab dem 25.01.2021 bis zur Urteilsverkündung vom 02.06.2021 als Sicherungsverteidigerin des Angeklagten bestellt war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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