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1 RBs 97/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-04-29, 1 RBs 97/22
1 RBs 97/22Obergericht29.04.2022
Wird als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.
Entscheidungsdatum: 2022-04-29
Aktenzeichen: 1 RBs 97/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0429.1RBS97.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Ziff. 8 StPO
Wird als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 15. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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