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18 U 8/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-06-23, 18 U 8/21
18 U 8/21Obergericht23.06.2022
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 18 U 8/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0623.18U8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 134, 670, 675c Abs. 2, § 675j Abs. 1, § 675o Abs. 2, § 675u Satz 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 823 Abs. 2; EuGVVO Art. 26 Abs. 1; GlüStV 2011 §§ 1, 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; StGB § 27 Abs. 1, § 284; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 154.681 € festgesetzt.
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