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24 W 56/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-09-23, 24 W 56/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 24 W 56/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0923.24W56.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.06.2022 - 19 O 58/21 - abgeändert. Die Kosten des durch den Antrag vom 19.05.2022 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
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