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1 RBs 288/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-05-30, 1 RBs 288/22
1 RBs 288/22Obergericht30.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-30
Aktenzeichen: 1 RBs 288/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0530.1RBS288.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
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