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6 U 109/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-07, 6 U 109/23
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 6 U 109/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0207.6U109.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GVG § 17 a; VwGO § 40; SGB V § 395
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, d.h. soweit auf den Antrag zu Ziff. II. die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für die allein noch rechtshängige Unterlassungsklage zu Ziff. II. für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.
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