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2 Ws 55/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-09, 2 Ws 55/24
2 Ws 55/24Obergericht09.02.2024
Vor der Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-09
Aktenzeichen: 2 Ws 55/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0209.2WS55.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10
Vor der Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung zu Ziffer 3 Buchstabe d) des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 07.12.2023 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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