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28 Wx 2/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-28, 28 Wx 2/24
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 28 Wx 2/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0228.28WX2.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Für den weiteren Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens gibt der Senat folgende Hinweise:
I. Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 04.01.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2023 (11 T 529/22) ist statthaft und in der gesetzlichen Form und – verlängerten – Frist mit Schriftsatz vom 21.02.2024 begründet worden.
„Eine erneute Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erscheint wegen dessen abweichender Rechtsansicht in den Beschlüssen vom 06.11.2019, Az. 28 Wx 13/19, und vom 14.02.2023, Az. 28 Wx 13/22 angezeigt. Die Rechtsbeschwerde wird vor diesem Hintergrund insoweit zugelassen.“
Der Senat wird diese offensichtliche Unrichtigkeit in seiner abschließenden Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 74 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB berichtigen, wozu auch das Rechtsmittelgericht befugt ist, solange die Sache dort anhängig ist (BeckOK FamFG/Obermann FamFG § 42 Rn. 25).
II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne mündliche Erörterung in einem Termin gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
III. Die Rechtsbeschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerdebegründung des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2024 und zu den Hinweisen gemäß Ziffer I. 1, 2 und II. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
IV. Der Senat weist die Rechtsbeschwerdegegnerin darauf hin, dass sie sich gemäß § 335a Abs. 3 S. 5 HGB vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.
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