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2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-04-12, 2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24
2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24Obergericht12.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: 2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0412.2WS166.24.2WS95.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.01.2024 ist gegenstandslos.
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