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7 U 57/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-21, 7 U 57/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-21
Aktenzeichen: 7 U 57/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0521.7U57.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die am 5. Juli 2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (7 O 435/18) vom 31.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 444.439,94 € festgesetzt.
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