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3 Ws 55/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-07-12, 3 Ws 55/24
Entscheidungsdatum: 2024-07-12
Aktenzeichen: 3 Ws 55/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0712.3WS55.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 305 Satz 1, § 435
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.06.2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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