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15 U 300/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-12-06, 15 U 300/24
15 U 300/24Obergericht06.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: 15 U 300/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1206.15U300.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
1. Der Antrag des Beklagten vom 16. September 2024 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
2. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses .
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