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26 U 17/24•Oberlandesgericht Köln, 2025-05-14, 26 U 17/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 26 U 17/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0514.26U17.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.02.2024 (Az. 1 O 183/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173.502,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.006,43 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.02.2024 (Az. 1 O 183/20) wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
IV.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000,00 € festgesetzt.
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