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5 U 8/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-08-25, 5 U 8/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 5 U 8/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0825.5U8.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Der Antrag des Klägers vom 04.07.2025/19.07.2025 auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der StA Köln über die Strafanzeige wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 3 O 236/23 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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