19 A 1153/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 1153/18
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 1153/18
19 A 1153/18Verwaltungsgericht02.01.2020
Regest
1. Art. 116 Abs. 2 GG findet von vornherein keine Anwendung auf sog. Anschlussdeutsche, welche die Republik Österreich mit ihrer Wiederherstellung zum 27. April 1945 wieder für sich in Anspruch nahm (wie BVerfGE 4, 322, Rn. 27 ff.; BVerwGE 85, 108, Rn. 32 ff.). 2. Die Aufhebung des 2. StAngRegG mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 durch Art. 3, 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 lässt in der Zeit zuvor bereits eingetretene staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolgen unberührt.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1153/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-02
Aktenzeichen: 19 A 1153/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A1153.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
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Art. 116 Abs. 2 GG findet von vornherein keine Anwendung auf sog. Anschlussdeutsche, welche die Republik Österreich mit ihrer Wiederherstellung zum 27. April 1945 wieder für sich in Anspruch nahm (wie BVerfGE 4, 322, Rn. 27 ff.; BVerwGE 85, 108, Rn. 32 ff.).
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Die Aufhebung des 2. StAngRegG mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 durch Art. 3, 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 lässt in der Zeit zuvor bereits eingetretene staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolgen unberührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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