19 A 183/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 183/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 183/18.A
19 A 183/18.AVerwaltungsgericht02.01.2020
Regest
Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 183/18.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-02
Aktenzeichen: 19 A 183/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A183.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 144 Abs. 4; VwGO § 152 Abs. 5 Satz 4; ZPO § 343 Satz 1
Leitsätze
Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 26. Februar 2019 bleibt aufrechterhalten.
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