19 A 4368/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 4368/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 4368/18.A
19 A 4368/18.AVerwaltungsgericht02.01.2020
Regest
Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4368/18.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-02
Aktenzeichen: 19 A 4368/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A4368.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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