10 D 11/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-06, 10 D 11/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-06, 10 D 11/18.NE
10 D 11/18.NEVerwaltungsgericht06.01.2020
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 11/18.NE — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-06
Aktenzeichen: 10 D 11/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10D11.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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