19 A 4307/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-07, 19 A 4307/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-07, 19 A 4307/19
19 A 4307/19Verwaltungsgericht07.01.2020
Regest
§ 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4307/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 19 A 4307/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.19A4307.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
§ 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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