4 B 635/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 4 B 635/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 4 B 635/19
4 B 635/19Verwaltungsgericht08.01.2020
Regest
Die Legalisierungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besteht nur im Verhältnis zum jeweiligen Adressaten
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 635/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 4 B 635/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.4B635.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GewO § 33c Abs. 3
Leitsätze
Die Legalisierungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besteht nur im Verhältnis zum jeweiligen Adressaten
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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