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19 A 2730/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-13, 19 A 2730/19.A
19 A 2730/19.AVerwaltungsgericht13.01.2020
Der in § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG vorgesehene allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt (ebenso zu § 50 Abs. 2 des früheren AuslG BVerwGE 111, 343, Rn. 14).
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 19 A 2730/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.19A2730.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der in § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG vorgesehene allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt (ebenso zu § 50 Abs. 2 des früheren AuslG BVerwGE 111, 343, Rn. 14).
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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