19 A 3023/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-13, 19 A 3023/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-13, 19 A 3023/19
19 A 3023/19Verwaltungsgericht13.01.2020
Regest
1. Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. 2. Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3023/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 19 A 3023/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.19A3023.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
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Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.
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Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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