6 B 1461/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-14, 6 B 1461/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-14, 6 B 1461/19
6 B 1461/19Verwaltungsgericht14.01.2020
Regest
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren. Es liegt regelmäßig außerhalb des Wertungsspielraums des Dienstherrn, im Wesentlichen gleiche dienstliche Beurteilungen anzunehmen, wenn die Gesamtnoten der - unter Geltung derselben Beurteilungsrichtlinien und demnach unter Anlegung derselben Maßstäbe erstellten - Beurteilungen um eine volle Notenstufe auseinanderfallen.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1461/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 6 B 1461/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0114.6B1461.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Es liegt regelmäßig außerhalb des Wertungsspielraums des Dienstherrn, im Wesentlichen gleiche dienstliche Beurteilungen anzunehmen, wenn die Gesamtnoten der - unter Geltung derselben Beurteilungsrichtlinien und demnach unter Anlegung derselben Maßstäbe erstellten - Beurteilungen um eine volle Notenstufe auseinanderfallen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
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